Satzung

Satzung „Förderverein Städtepartnerschaften Mannheim e. V.“ ab 12.03.2020:

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Städtepartnerschaften Mannheim“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der   Sitz des   Vereins ist   in Mannheim. Geschäftsjahr ist   das   Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der internationalen Beziehungen der Stadt Mannheim im Allgemeinen und zu den Partnerstädten durch die ideelle, organisatorische und finanzielle Förderung von:

  1. 1. Aktivitäten von Initiativen, Vereinen und Institutionen, die Kontakte mit

Partnerstädten der Stadt Mannheim planen und durchführen.

  1. 2. allgemeinen     Städtepartnerschaftsaktivitäten     und     internationalen

Beziehungen der Stadt Mannheim sowie die:

  1. 3. Durchführung von Veranstaltungen aller Art für Besuchergruppen aus den

Partnerstädten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.

  1. 4. Organisation und Durchführung von Reisen in die Partnerstädte zur Pflege und Aufrechterhaltung der partnerschaftlichen Kontakt
  2. 5. Organisation und Durchführung von Treffen aller Partnerstädte in Mannheim.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der   Verein   ist   selbstlos   tätig;   er   verfolgt   nicht   in   erster   Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre

Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  • 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein

Förderverein i.S. von § 58 Abs. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Ziffer (1) Nummern 1-5 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung

(juristische Person) des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand, bestehend aus
    • Geschäftsführendem Vorstand und
    • Erweitertem Vorstand
  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme   des   Jahresberichtes   des   Vorstandes,   des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach 9 Vorstand, Ziffer (2.1), des erweiterten Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer/innen,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied kann ein langjähriges Mitglied ernannt werden, das sich durch besondere Verdienste hervorgetan hat, sowie Personen des öffentlichen Lebens, die den Verein in besonderer Weise unterstützt haben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich / oder per elektronische Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag / mit dem Tag der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand   zuletzt bekannt gegebene Anschrift / Mailadresse gerichtet wurde.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß

eingeladen wurde.

 

  • 8 Ablauf der Mitgliederversammlung (Wahlverfahren)

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.

(2) Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungs-verfahren verlangen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen   ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Behörden gefordert werden oder die aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig sind, kann der geschäftsführenden Vorstand beschließen und hat dann die Mitglieder zeitnah zu informieren.

(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder. Es gilt der/die Kandidat/in als gewählt, der/die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in durch Ziehung eines Loses.

(6) Der erweiterte Vorstand, bestehend aus bis zu 15 weiteren Mitgliedern, wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist keine Einzelwahl notwendig, es kann Blockwahl erfolgen.

  • 9 Geschäftsführender Vorstand

(1) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) bilden der/ die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die zwei stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(2.1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:

dem/der Vorsitzenden,

den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressereferenten/in

(2.2) Der gewählte Vorstand kann mit der Mehrheit der gültigen Stimmen einen

Vertreter / eine Vertreterin der Stadt Mannheim als siebtes Vorstandsmitglied für die jeweilige Wahlperiode kooptieren. Die Kooptation erfolgt im Benehmen mit der für internationale Beziehungen zuständigen Dienststellenleitung der Stadt Mannheim. Sollte der oder die Kooptierte seine oder ihre Tätigkeit bei der Stadt Mannheim ändern oder aufgeben, endet die Kooptation. Der oder die Kooptierte hat kein Stimmrecht im Vorstand, kann aber beratend an allen Sitzungen teilnehmen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. Die Nachwahl von Vorständen nach Ziffer (1) bzw. § 26 BGB bleibt einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung vorbehalten.

(4) Der geschäftsführende Vorstand   führt   die   Geschäfte   des   Vereins   und   erledigt   alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversamml
  2. b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder eine/n der stellvertretenden Vorsitzende
  3. c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  4. d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträg

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 (vier) stimmberechtigte Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung durch einen oder eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 4 (vier) stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies fordern.

(6) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10 Erweiterter Vorstand

  • Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wähle
  • Der erweiterte Vorstand nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil, soweit er von dem/der Vorsitzenden dazu eingeladen ist. Dies soll mindestens zwei mal pro Jahr erfolgen.
  • Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei allen Aktivitäten und Projekten gemäß den Zielen des Vereines außer den in §9 (4) genannten.
  • Die anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht bei allen Tagesordnungspunkten der entsprechenden Sitzung außer den in §9 (4) genannten. §9 (6) gilt dabei analog.
  • 11 Protokolle

(1) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der

Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer/der Protokollführerin jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

(2) Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in erstellt. Ist kein Schriftführer/in bestellt oder ist dieser/diese verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer/eine Protokollführerin zu wählen.

(3) Die Protokolle sind vom Protokollführer / von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

  • 12 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

verbleibende Vermögen an die Stadt Mannheim mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich  für steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden.

NEUFASSUNG der Satzung des FVSP Mannheim e. V.
nach Beschluss der Mitgliederversammlung am  12. März 2020

Eintragung ins Vereinsregister am 20. April 2020