Statutes

The statutes of the Twinning Associtations are as follows:

Satzung „Förderverein Städtepartnerschaften Mannheim e. V.“ ab 25.02.2013:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Städtepartnerschaften Mannheim“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”. Der Sitz des Vereins ist in Mannheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der internationalen Beziehungen der Stadt Mannheim im Allgemeinen und zu den Partnerstädten, durch die ideelle, organisatorische und finanzielle Förderung von:
1. Aktivitäten von Initiativen, Vereinen und Institutionen, die Kontakte mit Partnerstädten der Stadt Mannheim planen und durchführen.
2. allgemeinen Städtepartnerschaftsaktivitäten und internationalen Beziehungen der Stadt Mannheim, sowie die:
3. Durchführung von Veranstaltungen aller Art für Besuchergruppen aus den Partnerstädten, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
4. Organisation und Durchführung von Reisen in die Partnerstädte, zur Pflege und Aufrechterhaltung der partnerschaftlichen Kontakte.
5. Organisation und Durchführung von Treffen aller Partnerstädte in Mannheim.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Abs. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Ziffer (1) Nummern 1-5 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitglieder-versammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 10 Vorstand, Ziffer (2.1), des Beirats und der zwei Rechnungsprüfer/innen,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich / oder per elektronischer Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag / mit Tag der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift / Mailadresse gerichtet wurde.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§8 Ablauf der Mitgliederversammlung (Wahlverfahren)
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung von eine/r/m stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Leiter/in. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
(2) Die/der Protokollführer/in wird von der/dem Versammlungsleiter/in bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangen.
(3)Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Wahl des Beirats und der Rechnungsprüfer/innen kann offen erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die/der Vorsitzende, dann die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder. Es gilt die/der Kandidat/in als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Versammlungsleiter/in durch Ziehung eines Loses.

§9 Beirat
(1.1) Der Beirat besteht aus bis zu 20 (zwanzig) Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Beirat sollen alle Städtepartnerschaften mit mindestens einer/m Vertreter/in repräsentiert sein.
(1.2) Der Beirat bildet bis zu 6 (sechs) themenbezogene und Städte übergreifende Arbeitsgruppen, wie zum Beispiel für SPORT, SCHULEN, KULTUR, WISSENSCHAFTEN, WIRTSCHAFT und ÖFFENTLICHKEITSARBEIT inklusive BÜRGERREISEN.
(1.3) Eine vom gesamten Beirat zu beschließende Geschäftsordnung regelt alles Weitere.
(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
(3) Vorstandsmitglieder nach § 10 Vorstand, Ziffer (2.1) können nicht Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
(4) In seiner ersten Sitzung wählt der Beirat eine/n Vorsitzende/n und die Sprecher/innen der themenbezogenen Arbeitsgruppen mit jeweils einfacher Mehrheit. Zur 1. Sitzung des Beirats lädt die/der Vereinsvorsitzende ein und zu den weiteren die/der Beiratsvorsitzende jeweils mit einer Frist von mindestens einer Woche. 5 (fünf) Beiräte können die Einberufung einer Beiratssitzung innerhalb von 14 Tagen fordern.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§10 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) bilden die/ der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die drei stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
(2.1) Der erweiterte Vorstand besteht aus sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
der/dem Vorsitzenden,
den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
eine/einer davon für Öffentlichkeitsarbeit,
der/dem Schatzmeister/in,
der/dem Schriftführer/in,
der/dem Pressereferenten/in
(2.2) Zusätzlich gehören dem erweiterten Vorstand die/der Vorsitzende des Beirats und die vom gesamten Beirat gewählten Sprecher/innen der themenbezogenen Arbeitsgruppen an, die/der Vorsitzende stimmberechtigt und die Sprecher/innen mit beratender Stimme.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. Die Nachwahl von Vorständen nach Ziffer (1) bzw. § 26 BGB bleibt einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung vorbehalten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzenden oder eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 (vier) stimmberechtigte Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung durch die/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 4 (vier) stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies fordern.
(6) Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Protokolle
(1) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen, der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
(3) Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§12 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Mannheim mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

NEUFASSUNG der Satzung des FVSP Mannheim e. V.
nach Beschluss der Mitgliederversammlung am Montag, den 25. Februar 2013
von § 10 Vorstand, § 9 Beirat und deswegen § 7 Mitgliederversammlung, Ziffer (1) d)
und § 8 Ablauf der Mitgliederversammlung (Wahlverfahren), Ziffer (5)
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gez. Bernd Jörgen, Versammlungsleiter am 25.02.2013, Vorsitzender des FVSP Mannheim e. V.
gez. Dr. Ludovic Roy, Protokollführer am 25.02.2013, stv. Vorsitzender des FVSP Mannheim e. V.